Lehrinhalte                                                                   

 

Rechtsfähigkeit- und Geschäftsfähigkeit  

Rechtsfähigkeit:

Ist die Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

(z.B. Recht auf Leben, auf Eigentum und die Pflicht, Steuern zu zahlen.)

Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.  

Juristische Personen:

a) Privates Recht: Vereine, AG, GmbH, Stiftungen…

b) Öffentliches Recht: Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden

 

Die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen beginnt mit der Eintragung und  endet mit der Löschung im jeweiligen Register.  

Merkmale juristischer Personen:

a)  sie handeln durch Organe, die sich aus natürlichen Personen zusammensetzen

b) die natürlichen Personen müssen weder Mitglieder noch Teilhaber der juristischen   Person sein

c) juristische Personen handeln, vertreten durch ihre Organe, unter einem rechtlich

geschützten Namen

d) juristische Personen haften mit dem eigenen Vermögen  

Geschäftsfähigkeit:

Ist die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben bzw. anzunehmen, um damit Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder zu beenden.

Wer das 7.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dauernd geisteskrank ist, ist geschäftsunfähig.

Personen, die unter Betreuung stehen und für die das Vormundschaftsgericht unter best. Voraussetzungen einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat bzw. Personen von 7 bis 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig.

Personen ab 18 Jahren sind voll geschäftsfähig.

Rechtliche Wirkungen der Geschäftsfähigkeit:

 

a)       bei Geschäftsunfähigkeit: RG, die von einem G.unfähigen abgeschlossen werden, sind nichtig. Rechtlich wirksames Handeln ist ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

(5jähriges Mädchen kann im Lmladen keine Süßigkeiten kaufen, allerdings kann sie als Bote der Mutte –mit Einkaufszettel- tätig werden)

 

b)       RG von beschränkt G.fähigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur Genehmigung ist das Geschäft schwebend unwirksam, d.h. es bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, damit es rechtswirksam wird. Stillschweigen bedeutet Ablehnung.

 

Zustimmung nicht erforderlich:

     im Rahmen eines genehmigten Arbeitsverhältnisses

-          wenn das RG den Umfang des Taschengeldes nicht überschreitet. (Ratenverträge grundsätzlich nichtig.)

-          falls mit dem RG lediglich ein rechtlicher Vorteil verbunden ist

-          wenn keine weiteren Verpflichtungen entstehen

-          im Rahmen eines vom gesetzlichen Vertreters ermächtigen und vom Vormundschaftsgericht genehmigten Erwerbsgeschäft

 

c)       Geschäftsfähigkeit: es können jederzeit gültige RGs abgeschlossen werden.

 

Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte)

Rechtsgeschäfte kommen durch ein- oder mehrseitige Willenserklärungen zustande, die Rechtsverhältnisse begründen, verändern oder aufheben sollen.

Einseitige RG (nur eine WE ist nötig)

a) empfangsbedürftig b) nicht empfangsbedürftigt

Mehrseitige RG (mind. zwei WE sind notwendig)

c) Verpflichtungsgeschäft d)Erfüllungsgeschäft

 

zu a)

sie müssen dem Empfänger zugehen.

Dies ist bereits der Fall, wenn der Brief im Briefkasten des Empfängers liegt.

(Kündigung wird wirksam, sobald sie dem E. zugeganen ist)

 

zu b)

Es reicht aus, wenn eine WE lediglich abgegeben wurde. (Testament)

 

zu c)

Die Vertragspartner müssen ihren Verpflichtungen nachkommen, um den Vertrag zu erfüllen. Beim Verpfl.geschäft entsteht ein schuldrechtlicher Vertrag, d.h. eine rechtliche Beziehung von Person zu Person.

 

Pflichten VK

Ware mangelfrei/rechtzeitig zu übergeben (Besitz)

Dem Käufer das Eigentum daran verschaffen

Den Kaufpreis anzunehmen

 

Pflichten VK

Den Kaufpreis rechtzeitig zu bezahlen

Die Ware rechtzeitig anzunehmen

 

zu d)

wer mit seinem Partner einen sachrechtlichen Vertrag als Verfügungsgeschäft abschließt, schafft eine rechtliche Beziehung von Person zu einer Sache, wie z.B. das Übereignen einer Zigarette oder die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek.

V.geschäfte und Verpflichtungsgeschäfte werden im täglichen Leben meist zugleich abgeschlossen.

Form der Rechtsgeschäfte

In der Regel formfrei. WE können schriftlich, mündlich, fernmündlich, durch Schweigen oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln abgegeben werden.

Ausnahmen:

Schriftform

abschließende Parteien müssen unterzeichnen

(Mietverträge, die länger als 1Jahr laufen)  

Notarielle Beurkundung

Notar nimmt WE auf und beurkundet den Inhalt des Vertrages, sowie

Echtheit der Unterschriften (Grundstückkaufvertrag)  

Öffentliche Beglaubigung

Bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt des Vertrages  


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                                                Stand: 21.September 2001