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Rechtsfähigkeit- und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Ist die Fähigkeit von natürlichen
und juristischen Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (z.B. Recht auf Leben, auf
Eigentum und die Pflicht, Steuern zu zahlen.) Rechtsfähigkeit beginnt mit
Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen: a) Privates Recht: Vereine, AG,
GmbH, Stiftungen… b) Öffentliches Recht: Körperschaften,
wie Bund, Länder, Gemeinden Die Rechtsfähigkeit von
juristischen Personen beginnt mit der Eintragung und endet mit der Löschung im
jeweiligen Register. Merkmale juristischer Personen: a)
sie handeln durch Organe, die sich aus natürlichen Personen
zusammensetzen b) die natürlichen Personen müssen
weder Mitglieder noch Teilhaber der juristischen
Person sein c) juristische Personen handeln,
vertreten durch ihre Organe, unter einem rechtlich geschützten Namen d) juristische Personen haften
mit dem eigenen Vermögen Geschäftsfähigkeit: Ist die Fähigkeit,
rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben bzw. anzunehmen, um damit
Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Wer das 7.Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder dauernd geisteskrank ist, ist geschäftsunfähig. Personen, die unter Betreuung
stehen und für die das Vormundschaftsgericht unter best. Voraussetzungen einen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat bzw. Personen von 7 bis 18 Jahren sind beschränkt
geschäftsfähig. Personen ab 18 Jahren sind
voll
geschäftsfähig. Rechtliche Wirkungen der Geschäftsfähigkeit: a)
bei Geschäftsunfähigkeit: RG, die von einem G.unfähigen abgeschlossen
werden, sind nichtig. Rechtlich wirksames Handeln ist ausschließlich durch den
gesetzlichen Vertreter möglich. (5jähriges Mädchen kann im Lmladen keine Süßigkeiten kaufen, allerdings kann sie als Bote der Mutte –mit Einkaufszettel- tätig werden) b)
RG von beschränkt G.fähigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Bis zur Genehmigung ist das Geschäft schwebend unwirksam, d.h. es
bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, damit es rechtswirksam wird.
Stillschweigen bedeutet Ablehnung. Zustimmung nicht erforderlich: - im
Rahmen eines genehmigten Arbeitsverhältnisses -
wenn das RG den Umfang des Taschengeldes nicht überschreitet.
(Ratenverträge grundsätzlich nichtig.) -
falls mit dem RG lediglich ein rechtlicher Vorteil verbunden ist -
wenn keine weiteren Verpflichtungen entstehen -
im Rahmen eines vom gesetzlichen Vertreters ermächtigen und vom
Vormundschaftsgericht genehmigten Erwerbsgeschäft c)
Geschäftsfähigkeit: es können jederzeit gültige RGs abgeschlossen
werden.
Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte) Rechtsgeschäfte
kommen durch ein- oder mehrseitige Willenserklärungen zustande, die Rechtsverhältnisse
begründen, verändern oder aufheben sollen. Einseitige RG (nur
eine WE ist nötig) a) empfangsbedürftig b)
nicht empfangsbedürftigt Mehrseitige RG (mind.
zwei WE sind notwendig) c) Verpflichtungsgeschäft
d)Erfüllungsgeschäft
zu a) sie müssen dem Empfänger
zugehen. Dies ist bereits der
Fall, wenn der Brief im Briefkasten des Empfängers liegt. (Kündigung wird
wirksam, sobald sie dem E. zugeganen ist) zu b) Es reicht aus, wenn
eine WE lediglich abgegeben wurde. (Testament) zu c) Die Vertragspartner müssen
ihren Verpflichtungen nachkommen, um den Vertrag zu erfüllen. Beim Verpfl.geschäft
entsteht ein schuldrechtlicher Vertrag, d.h. eine rechtliche Beziehung von
Person zu Person. Pflichten VK Ware
mangelfrei/rechtzeitig zu übergeben (Besitz) Dem Käufer das
Eigentum daran verschaffen Den Kaufpreis
anzunehmen Pflichten VK Den Kaufpreis
rechtzeitig zu bezahlen Die Ware rechtzeitig
anzunehmen zu d) wer mit seinem Partner
einen sachrechtlichen Vertrag als Verfügungsgeschäft abschließt,
schafft eine rechtliche Beziehung von Person zu einer Sache, wie z.B. das Übereignen
einer Zigarette oder die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek. V.geschäfte und Verpflichtungsgeschäfte werden im täglichen Leben
meist zugleich abgeschlossen. Form der Rechtsgeschäfte In der Regel formfrei.
WE können schriftlich, mündlich, fernmündlich, durch Schweigen oder durch
schlüssiges (konkludentes) Handeln abgegeben werden. Ausnahmen: Schriftform abschließende Parteien müssen
unterzeichnen (Mietverträge, die länger
als 1Jahr laufen) Notarielle Beurkundung Notar nimmt WE auf und
beurkundet den Inhalt des Vertrages, sowie Echtheit der
Unterschriften (Grundstückkaufvertrag) Öffentliche Beglaubigung Bestätigt nur die
Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt des Vertrages
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