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HAFTUNG
Vertragspartner
sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Bei
schuldhafter Verletzung muß dem Vertragspartner Schadensersatz geleistet
werden. Bewirtungs- / Beherbergungsvertrag: Einwandfreie
Ware + Verantwortung, daß Gast während des Aufenthaltes im Hause keinen
Schaden erleidet. VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT Bei
zugänglich gemachtem Grundstück....Sorge tragen, dass nichts passiert. Keine
Haftung, wenn der Gast selbst schuldhaft den Schaden verursachte. Haftung auch
bei vorvertraglichen Beziehungen. (Anbahnung Vertrag, auch wenn kein
Vertragsabschluß) Gast rutscht auf dem Weg zum Tisch aus (wollte was trinken)
da frisch gewischt. ERFÜLLUNGSGEHILFEVoraussetzung: Vertrag
zwischen Wirt und Gast Erfüllung
erfolgt durch den Kellner, d.h. dieser ist Gehilfe und im Auftrag des Wirtes tätig.
Haftung: Wirt
haftet, vertreten durch den Gehilfen, wenn er den Vertrag nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat.Falls Gast eine Mitschuld trifft, nicht. VERRICHTUNGSGEHILFE
Voraussetzung:Wirt/geschädigte Person hatten kein VertragsverhältnisGehilfe
handelt im Auftrag des Wirtes in Verrichtung einer ihm aufgetragenen Tätigkeit.
Haftung: Wirt, da unerlaubte Handlung. Gehilfe ist i.A.tätig. Befreiung: Nachweis: keine
fahrlässige oder vorsätzliche Handlung bei der Auswahl + Überwachung einer
Person.
Alle Wirte: Haftung
bei unerlaubter Handlung bzw. aus Vertrag/Vorvertrag Haftung
für Mitarbeiter (Erf./Ver.gehilfe) Gastwirte: (Beherbergungswirte) strenge
Haftung auch ohne Verschulden Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht aus unerlaubten HandlungenVerletzung eines absoluten RechtsLeben,
Gesundheit, Eigentum Verschulden Vorsätzlich: der Erfolg wird
wissentlich/absichtlich herbeigeführt Fahrlässig: wer die im Verkehr übliche
Sorgfalt außer Acht läßt Widerrechtlichkeit Es darf keine Gründe für die Schädigung geben.Außer Notwehr, Notwehr |
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