Lehrinhalte                                                                   

 

GEMA 

-         Wirtschaftlicher Verein, kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin.

-         Untersteht der Aufsicht des dt. Patentamtes und der Missbrauchsaufsicht durch Bundeskartellamt.

-         Gema handelt auf dem Rechtsboden des Wahrnehmungsgesetzes, das das geistige Eigentum des einzelnen schützt, wenn es um eine öffentliche Wiedergabe geht.

-         Urheber von Worten, Literatur, Wissenschaft + Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz, der insbesondere die Werke der Musik betrifft

-         Urheberrecht ist als Nutzungsrecht Eigentum im Sinne von Art.14 GG und ebenso wie dingliches Eigentum geschützt. Erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

-         Wo öffentliche Musik gespielt wird, ist die Gema vorhanden.

-         Kümmert sich drum, dass diejenigen, die die Musik geschaffen haben, auch ihren Anteil bekommen.

 

PFLICHTEN

 

-         die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte auf Verlangen der Berechtigten, zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.

-         Die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen

  

FINANZIERUNG

Gema arbeitet ohne Gewinn und besitzt kein eigenes Kapital. Veranstalter von Musikveranstaltungen müssen Gebühren zahlen. (Gestaffelte Tarife...........Größe des Raumes, Eintrittspreis, Musiker...)

 

VORAUSSETZUNG GEBÜHRENPFLICHT

Öffentliche Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Spontan (LiveMusik) ist nicht pflichtig.

 


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                                       Telefon: 02373 / 39 35 89      Telefax: 02373 / 39 35 90
                                                Stand: 21.September 2001