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GEMA
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Wirtschaftlicher
Verein, kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin. -
Untersteht
der Aufsicht des dt. Patentamtes und der Missbrauchsaufsicht durch
Bundeskartellamt. -
Gema
handelt auf dem Rechtsboden des Wahrnehmungsgesetzes, das das geistige Eigentum
des einzelnen schützt, wenn es um eine öffentliche
Wiedergabe geht. -
Urheber
von Worten, Literatur, Wissenschaft + Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz,
der insbesondere die Werke der Musik betrifft -
Urheberrecht
ist als Nutzungsrecht Eigentum im Sinne von Art.14 GG und ebenso wie dingliches
Eigentum geschützt. Erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. -
Wo öffentliche
Musik gespielt wird, ist die Gema vorhanden. -
Kümmert
sich drum, dass diejenigen, die die Musik geschaffen haben, auch ihren Anteil
bekommen. PFLICHTEN -
die
zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte auf Verlangen der Berechtigten,
zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. -
Die von
ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen FINANZIERUNGGema
arbeitet ohne Gewinn und besitzt kein eigenes Kapital. Veranstalter von
Musikveranstaltungen müssen Gebühren zahlen. (Gestaffelte Tarife...........Größe
des Raumes, Eintrittspreis, Musiker...) VORAUSSETZUNG GEBÜHRENPFLICHTÖffentliche
Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Spontan (LiveMusik) ist nicht
pflichtig. |
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Bei Fragen schicken Sie uns bitte eine Email an: info@gispo.de |